SATZUNG DES ORTSAUSSCHUSS MUFFENDORF e.V.

PRÄAMBEL

Der Ortausschuss Muffendorf besteht seit vielen Jahren. In der Bürgerversammlung vom 11.05.2017 haben die Mitglieder des Ortsausschuss Muffendorf beschlossen, dass die Arbeit des Ortsausschusses durch den „Ortsausschuss Muffendorf e.V.“ fortgesetzt werden soll. Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung zur Rechtsfähigkeit des Vereins erfolgte in der Vollversammlung vom 7.9.2017.

§ 1 NAME, RECHTSFORM UND SITZ

  1. Der Verein trägt den Namen
    Ortsausschuss Muffendorf e.V.
  2. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn-Bad Godesberg, Ortsteil Muffendorf.

§ 2 ZWECK

  1. Der Ortsausschuss Muffendorf e.V. erhält und fördert das heimatliche Brauchtum, überlieferte Sitten sowie Traditionen mit dem Ziel, die Ortsgemeinschaft zu erhalten und zu stärken. Der Ortsteil Muffendorf umfasst räumlich die Gemarkung Muffendorf, ausgenommen die Siedlungen Heiderhof und Pennenfeld. Die Abgrenzung zum Pennenfeld bildet die Deutschherrenstraße, die beidseitig zum Ortsteil gehört.
  2. Er unterstützt Veranstaltungen der örtlichen Vereine und führt auch eigene Veranstaltungen durch. Er führt mindestens alle zwei Jahre eine Bürgerversammlung durch.
  3. Weiterhin kann er Anliegen von Bürger, Gruppen und Vereinen gegenüber der Bezirksvertretung Bad Godesberg, dem Rat der Stadt Bonn und der Stadtverwaltung Bonn sowie anderen Behörden mit lokalem Bezug und übergeordnetem Interesse unterstützen. Er steht der Bezirksvertretung Bad Godesberg, dem Rat der Stadt Bonn sowie Behörden bei ihren Aufgaben zur Seite.
  4. Der Ortsausschuss Muffendorf e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  6. Der Ortsausschuss Muffendorf e.V. finanziert sich grundsätzlich aus Spenden und aus Überschüssen / Einnahmen aus den vom Ortsausschuss Muffendorf e.V. durchgeführten Veranstaltungen.

§ 3 GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Kasse des Vereins wird durch die Kassenprüfer jährlich vor der ersten Vollversammlung des Folgejahres geprüft.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Dem Ortsausschuss Muffendorf e.V. können als Mitglieder alle natürlichen und juristischen Personen beitreten.
  2. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet hierüber. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die Vollversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Kündigung oder Auflösung des Vereines. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber jedem einzelnen Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Kalenderjahres seinen Austritt erklären. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
  4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Vollversammlung auf Antrag des Vorstandes. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 5 EHRENMITGLIEDER

  1. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand zur Ernennung vorgeschlagen. Die Ernennung hat mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu erfolgen.
  2. Ehrenmitglieder erwerben durch ihre Ernennung volles Stimmrecht in der Vollversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Hierüber sowie über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Vollversammlung.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Vollversammlung
  • der Vorstand

§ 8 DIE VOLLVERSAMMLUNG

  1. Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus
    • dem Vorstand
    • den Delegierten der Vereine
    • den Ehrenmitgliedern
    • den Einzelmitgliedern
  2. Vereine und Gruppierungen mit bis zu 50 Mitgliedern entsenden einen stimmberechtigten Delegierten, Vereine mit mehr als 50 Mitgliedern entsenden zwei stimmberechtigte Delegierte in die Vollversammlung, wobei Vorstandsmitglieder auf den Delegiertenschlüssel nicht angerechnet werden.
  3. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Vollversammlung statt. Die Vollversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von einem Monat eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Begründung verlangen.
  4. Die Vollversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  5. Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nicht eine andere Mehrheit erfordern. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Die Vollversammlung ist zuständig für
    • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    • den Ausschluss eines Mitgliedes
    • Satzungsänderungen
    • die Wahl und die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl von zwei Kassenprüfern
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Ortsausschuss Muffendorf e.V.
    • die Ernennung von Ehrenmitglieder
  7. Stadtverordnete und Bezirksverordnete, die bei der letzten Kommunalwahl in Muffendorf gewählt wurden und die nicht ihren ersten Wohnsitz in Muffendorf haben, können beratend an der Vollversammlung teilnehmen.

§ 9 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • 2 stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Kassenführer
    • bis zu 5 Beisitzern, deren Anzahl vor Eintritt in den Wahlgang durch die Vollversammlung festgelegt wird.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Scheidet während einer Amtszeit ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt in der darauf folgenden Vollversammlung eine Nachwahl für den Rest der laufenden Amtszeit.
  4. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Vorstandsitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.
  5. Gesetzliche Vertreter des Ortsausschuss Muffendorf e.V. im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassenführer. Der Verein wird durch jeweils zwei der vorerwähnten Vorstandmitglieder vertreten.
  6. Der Vorstand ist verpflichtet, der Vollversammlung Bericht zu erstatten und diese über die Belange des Ortes zu unterrichten.

§ 10 SATZUNGSÄNDERUNGEN

  1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied oder dem Vorstand gestellt werden.
  2. Über Satzungsänderungen entscheidet die Vollversammlung.
  3. Der Antrag ist den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur Vollversammlung zuzuleiten.
  4. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§11 AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung des Ortsausschusses Muffendorf e.V. kann nur durch Beschluss einer hierzu eigens einberufenen Vollversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Beschluss der Vollversammlung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder mehrere gemeinnützige Organisationen aus dem Ortsteil Muffendorf mit der Maßgabe, das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Bonn-Bad Godesberg-Muffendorf, den 7.9.2017